213.7
CH-OW
Art. 22 Gesetz über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandgesetz) - Vollzug
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 22 Schätzungs- und Grundpfandgesetz · Vollzug
1. Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug notwendigen Vorschriften durch Verordnung.