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213.7 CH-OW

Art. 22 Gesetz über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandgesetz) - Vollzug

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 22 Schätzungs- und Grundpfandgesetz · Vollzug

1. Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug notwendigen Vorschriften durch Verordnung.

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