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Art. 2 Gesetz über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandgesetz) - Finanzdepartement[[1]](#articletitle_text_fn_510895_2_1_c)

Amtliche Schätzung - Allgemeines
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Art. 2 Schätzungs- und Grundpfandgesetz · Finanzdepartement[[1]](#articletitle_text_fn_510895_2_1_c)

1. Das Finanzdepartement leitet die amtlichen Schätzungen.

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