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213.7 CH-OW

Art. 19 Gesetz über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandgesetz) - Einseitige Ablösung

Grundpfandrecht
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Art. 19 Schätzungs- und Grundpfandgesetz · Einseitige Ablösung

1. Die einseitige Ablösung von Grundpfandrechten durch den Erwerber oder die Erwerberin ist gestattet (Art. 828 ZGB).

2. Der Betrag der Ablösungssumme wird durch amtliche Schätzung festgesetzt (Art. 830 ZGB).

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