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213.7 CH-OW

Art. 18 Gesetz über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandgesetz) - Zinsfuss

Grundpfandrecht
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Art. 18 Schätzungs- und Grundpfandgesetz · Zinsfuss

1. Bei der Bestellung von Kapitalhypotheken ist der ins Grundbuch einzutragende Höchstzinsfuss anzugeben.

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