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213.7 CH-OW

Art. 17 Gesetz über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandgesetz) - Belastungsgrenze

Grundpfandrecht
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Art. 17 Schätzungs- und Grundpfandgesetz · Belastungsgrenze

1. Die Belastungsgrenze für die Errichtung des Grundpfandrechts richtet sich nach den Vorschriften von Art. 793 ff. ZGB.

2. Für die Grundpfandbelastung landwirtschaftlicher Grundstücke gelten die Vorschriften gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht.

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