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Art. 16 Gesetz über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandgesetz) - Schätzung

Grundpfandrecht
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Art. 16 Schätzungs- und Grundpfandgesetz · Schätzung

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2. Für landwirtschaftliche Grundstücke gelten die Vorschriften gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht.

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