Art. 15 Gesetz über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandgesetz) - Kostentragung
Art. 15 Schätzungs- und Grundpfandgesetz · Kostentragung
1. Die Kosten von Grundpfandschätzungen, von Schätzungen für die Feststellung des Anrechnungswertes in einer Erbteilung sowie von Schätzungen im Auftragsverhältnis für Dritte sind vom Grundeigentümer oder von der Grundeigentümerin zu tragen, soweit sie nicht von der auftraggebenden Person zu tragen sind.
2. Beantragt der Grundeigentümer, die Grundeigentümerin, der Nutzniesser oder die Nutzniesserin eine Grundstückschätzung, so sind die Kosten durch ihn oder sie zu tragen.
3. Die Kosten der von Amtes wegen vorgenommenen Steuerschätzungen werden vom Kanton getragen.
4. Bei Schätzungen anderer Art, bei denen kein besonderer Verteiler vorgesehen ist, haftet die auftraggebende Person für die Kosten.
5. Die Gebühren für das Rechtsmittelverfahren werden nach der Verwaltungsverfahrensverordnung erhoben.
6. Der Kantonsrat regelt den Gebührenbezug durch Verordnung.