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213.7 CH-OW

Art. 14 Gesetz über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandgesetz) - Rechtsmittel

Schätzungsgrundlagen - Rechtsmittel
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Art. 14 Schätzungs- und Grundpfandgesetz · Rechtsmittel

1. Für die in der Veranlagungsverfügung eröffneten Steuerwerte gelten die Rechtsmittel des Steuergesetzes.

2. In allen anderen Fällen kann jede einspracheberechtigte Person innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet beim Finanzdepartement Beschwerde erheben.

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