213.7
CH-OW
Art. 14 Gesetz über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandgesetz) - Rechtsmittel
Schätzungsgrundlagen - Rechtsmittel
Art. 14 Schätzungs- und Grundpfandgesetz · Rechtsmittel
1. Für die in der Veranlagungsverfügung eröffneten Steuerwerte gelten die Rechtsmittel des Steuergesetzes.
2. In allen anderen Fällen kann jede einspracheberechtigte Person innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet beim Finanzdepartement Beschwerde erheben.