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213.7 CH-OW

Art. 10 Gesetz über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandgesetz) - Aufteilung von Gebäuden

Schätzungsgrundlagen
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Art. 10 Schätzungs- und Grundpfandgesetz · Aufteilung von Gebäuden

1. Für die Ermittlung der Gebäudewerte ist jedes baulich als besondere Einheit erkennbare Haupt- und Nebengebäude für sich zu schätzen.

2. Gebäude, die in unselbstständigem Miteigentum stehen, sind als Ganzes zu schätzen. Selbstständige Miteigentumsanteile sind gesondert zu schätzen.

3. Stockwerkeigentumseinheiten sind gesondert zu schätzen.

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