213.7
CH-OW
Art. 10 Gesetz über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandgesetz) - Aufteilung von Gebäuden
Schätzungsgrundlagen
Art. 10 Schätzungs- und Grundpfandgesetz · Aufteilung von Gebäuden
1. Für die Ermittlung der Gebäudewerte ist jedes baulich als besondere Einheit erkennbare Haupt- und Nebengebäude für sich zu schätzen.
2. Gebäude, die in unselbstständigem Miteigentum stehen, sind als Ganzes zu schätzen. Selbstständige Miteigentumsanteile sind gesondert zu schätzen.
3. Stockwerkeigentumseinheiten sind gesondert zu schätzen.