213.7
CH-OW
Art. 1 Gesetz über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandgesetz) - Regierungsrat
Amtliche Schätzung - Allgemeines
Art. 1 Schätzungs- und Grundpfandgesetz · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die amtlichen Schätzungen aus.