213.61
CH-OW
Art. 9 Verordnung über die Grundbuchgebühren (Grundbuchgebührentarif) - Konzessionen
Art. 9 Grundbuchgebührentarif · Konzessionen
1. Für die Eintragung einer Wasserrechtskonzession oder eines Bergwerks beträgt die Gebühr Fr. 200.- bis Fr. 1 500.-.
2. Für die Übertragung eines in Absatz 1 genannten Rechts wird die Gebühr gemäss Art. 6 dieser Verordnung erhoben.
3. Für die Löschung einer Wasserrechtskonzession oder eines Bergwerks beträgt die Gebühr Fr. 100.-.