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213.61 CH-OW

Art. 9 Verordnung über die Grundbuchgebühren (Grundbuchgebührentarif) - Konzessionen

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Art. 9 Grundbuchgebührentarif · Konzessionen

1. Für die Eintragung einer Wasserrechtskonzession oder eines Bergwerks beträgt die Gebühr Fr. 200.- bis Fr. 1 500.-.

2. Für die Übertragung eines in Absatz 1 genannten Rechts wird die Gebühr gemäss Art. 6 dieser Verordnung erhoben.

3. Für die Löschung einer Wasserrechtskonzession oder eines Bergwerks beträgt die Gebühr Fr. 100.-.

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