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213.61 CH-OW

Art. 7 Verordnung über die Grundbuchgebühren (Grundbuchgebührentarif) - Stockwerkeigentum

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Art. 7 Grundbuchgebührentarif · Stockwerkeigentum

1. Für die Begründung von Stockwerkeigentum beträgt die Gebühr 0,5 ‰ des Nettosteuerwerts der Liegenschaft oder des Baurechtsgrundstücks, mindestens aber Fr. 200.- und höchstens Fr. 15 000.-.

2. Für Gebäude, die sich noch im Bau befinden, errechnet sich der massgebende Wert aus dem Nettosteuerwert der Liegenschaft oder des Baurechtsgrundstücks und 80 % des Gebäudewerts gemäss Baukostenvoranschlag.

3. Für die Änderung eines Stockwerkeigentumsverhältnisses beträgt die Gebühr Fr. 200.-.

4. Für die Löschung eines Stockwerkeigentumsverhältnisses beträgt die Gebühr Fr. 100.-.

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