213.61
CH-OW
Art. 7 Verordnung über die Grundbuchgebühren (Grundbuchgebührentarif) - Stockwerkeigentum
Art. 7 Grundbuchgebührentarif · Stockwerkeigentum
1. Für die Begründung von Stockwerkeigentum beträgt die Gebühr 0,5 ‰ des Nettosteuerwerts der Liegenschaft oder des Baurechtsgrundstücks, mindestens aber Fr. 200.- und höchstens Fr. 15 000.-.
2. Für Gebäude, die sich noch im Bau befinden, errechnet sich der massgebende Wert aus dem Nettosteuerwert der Liegenschaft oder des Baurechtsgrundstücks und 80 % des Gebäudewerts gemäss Baukostenvoranschlag.
3. Für die Änderung eines Stockwerkeigentumsverhältnisses beträgt die Gebühr Fr. 200.-.
4. Für die Löschung eines Stockwerkeigentumsverhältnisses beträgt die Gebühr Fr. 100.-.