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213.61 CH-OW

Art. 6 Verordnung über die Grundbuchgebühren (Grundbuchgebührentarif) - Eigentum

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Art. 6 Grundbuchgebührentarif · Eigentum

1. Für die Übertragung des Eigentums beträgt die Gebühr 1,5 ‰ bis Fr. 1 000 000.-, plus 1 ‰ vom Mehrbetrag über Fr. 1 000 000.- der Vertragssumme, pro Handänderung aber mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 15 000.-.

2. Für Tauschverträge und Baulandumlegungen ist die Gebühr für jedes beteiligte Grundstück gesondert zu erheben.

3. Für Namensänderungen natürlicher Personen, Namensänderungen und/oder Sitzverlegungen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und juristischen Personen beträgt die Gebühr Fr. 60.-. Erfolgt die Namensänderung einer natürlichen Person gleichzeitig mit einem anderen Rechtsgeschäft, ist sie gebührenfrei.

4. Bei der Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung von Kapitalgesellschaften beträgt die Gebühr pro Grundstück Fr. 150.-.

5. Für die Änderung im Personenstand von Gesamthandverhältnissen ist die Gebühr gemäss Absatz 1 anteilsmässig zu erheben, mindestens aber Fr. 100.-.

6. Für die Umwandlung von Gesamteigentum in ein anderes Gesamthandverhältnis oder in Miteigentum und umgekehrt, ohne Veränderung im Personenstand, beträgt die Gebühr Fr. 100.-.

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