213.61
CH-OW
Art. 5 Verordnung über die Grundbuchgebühren (Grundbuchgebührentarif) - Vertragssumme
Art. 5 Grundbuchgebührentarif · Vertragssumme
1. Für die Gebührenberechnung nach dem Wert gilt als Vertragssumme der Gesamtbetrag aller der veräussernden oder belasteten Person zufliessenden oder von der erwerbenden oder berechtigten Person zu erbringenden Leistungen (ohne den Wert der Fahrnis). Enthält der Rechtsgrundausweis darüber keine Angaben oder liegt der Wert unterhalb des Nettosteuerwerts bei nichtlandwirtschaftlichen oder des Ertragswerts bei landwirtschaftlichen Grundstücken, so gilt der Nettosteuerwert bzw. Ertragswert als Vertragssumme.
2. Bei periodischen Vertragsleistungen gilt als Grundlage der Gebührenberechnung der zwanzigfache Betrag der Jahresleistung.