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213.61 CH-OW

Art. 3 Verordnung über die Grundbuchgebühren (Grundbuchgebührentarif) - Umfang

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Art. 3 Grundbuchgebührentarif · Umfang

1. In den Gebühren ist die Entschädigung für die mit den betreffenden Geschäften ordentlicherweise verbundene amtliche Tätigkeit, einschliesslich übliche Vorbereitungsarbeiten, Papier, Formulare, Bescheinigungen und Stempelung, inbegriffen.

2. Direkte Auslagen, wie Porti, Telefongebühren, Kopien, Publikationen usw. sind besonders zu vergüten.

3. Für amtliche Tätigkeiten, die im vorliegenden Tarif nicht aufgeführt sind, z.B. Vorprüfungen, Abweisungen, Nachforschungen, ist eine Gebühr zum Stundenansatz von Fr. 80.- bis Fr. 200.- zu berechnen.

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