213.61
CH-OW
Art. 2 Verordnung über die Grundbuchgebühren (Grundbuchgebührentarif) - Gebührenpflichtige Person
Art. 2 Grundbuchgebührentarif · Gebührenpflichtige Person
1. Gebührenpflichtig sind bei Handänderungen die veräussernde und die erwerbende Person zu gleichen Teilen, bei Grundpfanderrichtungen die Pfandbestellerin oder der Pfandbesteller, bei Dienstbarkeitsbegründungen die berechtigte Person, und in den übrigen Fällen die Person, welche die Amtshandlung veranlasst. Vorbehalten bleiben anderslautende Vereinbarungen.
2. Die Parteien haften für die Gebühren solidarisch. Für die gemäss Art. 18 Abs. 2 dieser Verordnung von den Gebühren befreite Partei entfällt die Solidarhaftung.