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Art. 18 Verordnung über die Grundbuchgebühren (Grundbuchgebührentarif) - Gebührenfreiheit

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Art. 18 Grundbuchgebührentarif · Gebührenfreiheit

1. Folgende Amtshandlungen sind gebührenfrei

a. Eintragungen, die mit Bodenverbesserungen oder mit Bodenaustausch zur Abrundung landwirtschaftlicher Betriebe zusammenhängen und für Eintragungen von Grundpfandrechten zur Sicherung von Investitionskrediten sowie Betriebshilfedarlehen;

b. Eintragungen, die infolge einer Kantons- oder Gemeindegrenzenregulierung notwendig werden.

2. Vom Kanton und von den Gemeinden werden keine Gebühren erhoben. Die andere Partei, die die Gebührenfreiheit nicht beanspruchen kann, schuldet ihren Gebührenanteil in der Regel auch bei anderslautender Abrede.

3. Für die Enteignung nach eidgenössischem Recht dürfen für den Eigentumsübergang gemäss Art. 92 des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) nur Kanzleigebühren erhoben werden. Der Begriff der Kanzleigebühr richtet sich nach Art. 3 des Allgemeinen Gebührengesetzes.

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