213.61
CH-OW
Art. 17 Verordnung über die Grundbuchgebühren (Grundbuchgebührentarif) - Aufbewahrung von Grundpfandtiteln
Art. 17 Grundbuchgebührentarif · Aufbewahrung von Grundpfandtiteln
1. Für den Einzug oder die Aufbewahrung von Grundpfandtiteln und Inhaberobligationen beträgt die Gebühr Fr. 40.-. Bei Titellöschung entfällt die Gebühr.