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Art. 16 Verordnung über die Grundbuchgebühren (Grundbuchgebührentarif) - Auskunft und Auszüge

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Art. 16 Grundbuchgebührentarif · Auskunft und Auszüge

1. Die mündliche Auskunftserteilung ist in der Regel unentgeltlich. Dauert sie länger als eine halbe Stunde, so ist entsprechend der erforderlichen Sachkenntnis eine Gebühr zum Stundenansatz von Fr. 80.- bis Fr. 200.- zu berechnen.

2. Für vollständige Grundbuchauszüge beträgt die Gebühr pro Auszug Fr. 50.-. Wird der Auszug für mehr als ein Grundstück ausgefertigt, beträgt der Zuschlag für jedes weitere Grundstück Fr. 10.-.

3. Für Teilauszüge beträgt die Gebühr Fr. 30.-. Wird der Teilauszug für mehr als ein Grundstück ausgefertigt, beträgt der Zuschlag für jedes weitere Grundstück Fr. 10.-.

4. Für Eigentümerverzeichnisse beträgt die Gebühr Fr. 20.-.

5. Auskünfte und Grundbuchauszüge, welche die kantonalen Amtsstellen und die Gemeinden für die Erledigung ihrer Aufgaben benötigen, sind gebührenfrei.

6. Für den Versand von Auszügen und Eigentümerverzeichnissen sind keine Auslagen gemäss Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung zu vergüten.

7. Für interne Beglaubigungen beträgt die Gebühr Fr. 20.-.

8. Für die Erhebung von Gebühren für den Zugang zu den Daten des informatisierten Grundbuchs erlässt der Regierungsrat Ausführungsbestimmungen.

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