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Art. 12 Verordnung über die Grundbuchgebühren (Grundbuchgebührentarif) - Grundpfandrechte

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Art. 12 Grundbuchgebührentarif · Grundpfandrechte

1. Für die Eintragung eines Grundpfandrechts beträgt die Gebühr 2 ‰ von der Pfandsumme bis Fr. 500 000.- plus 1,5 ‰ vom Mehrbetrag bis Fr. 1 000 000.- plus 1 ‰ vom Mehrbetrag über Fr. 1 000 000.-, mindestens aber Fr. 80.- und höchstens Fr. 10 000.-.

2. Für die Eintragung der Erhöhung der Pfandsumme wird die Gebühr gemäss Absatz 1 erhoben, mindestens aber Fr. 80.-.

3. Bei der Löschung von Grundpfandrechten wird der Betrag der bisherigen Pfandsumme bei gleichzeitiger Neuerrichtung eines Grundpfandrechts entsprechend angerechnet. Die Gebühr beträgt einen Viertel des Ansatzes gemäss Absatz 1, mindestens aber Fr. 80.-.

4. Für die Umwandlung von Grundpfandrechten, bei einer Pfandrechtserneuerung und bei der Auswechslung der Pfandforderung beträgt die Gebühr einen Viertel des Ansatzes gemäss Absatz 1, mindestens aber Fr. 80.-.

5. Für die Umwandlung eines Papier-Schuldbriefes in einen Register-Schuldbrief und umgekehrt beträgt die Gebühr Fr. 50.-.

6. Für die Eintragung einer leeren Pfandstelle beträgt die Gebühr Fr. 50.-. Entsteht eine leere Pfandstelle von Gesetzes wegen infolge Löschung oder Verminderung des Vorgangs, ist die Eintragung gebührenfrei.

7. Für die Zusammenlegung und Aufteilung von Grundpfandrechten beträgt die Gebühr Fr. 30.- pro Grundpfandrecht, höchstens aber Fr. 200.-. Grundlage für die Berechnung bilden bei der Zusammenlegung die bisherigen und bei der Aufteilung die neuen Eintragungen.

8. Für die Herabsetzung der Pfandsumme, die Änderung des Zinsfusses, für Rang- und Vorgangsänderungen sowie Rangänderungen von Grundpfandrechten gegenüber Dienstbarkeiten, Grundlasten oder Vormerkungen beträgt die Gebühr für jede Änderung Fr. 30.-.

9. Für die Verteilung einer Pfandhaft, Pfandvermehrung, Pfandentlassung und bei Pfandaustausch beträgt die Gebühr für jedes Grundpfandrecht Fr. 30.-.

10. Für die Angabe eines neuen Gläubigers, eines Fahrnispfandgläubigers, Schuldners oder Nutzniessers im Grundbuch und die Angabe des Bevollmächtigten bei Schuldbrief, Gült und Anleihensobligation beträgt die Gebühr je Fr. 40.-. Die Löschung ist gebührenfrei.

11. In den Gebühren für die Eintragungen im Hauptbuch sind die entsprechenden Änderungen im Pfandtitel oder die Entkräftung des Titels inbegriffen.

12. Für die Ausfertigung eines Pfandtitels und den Auszug aus dem Grundbuch über die Eintragung einer Grundpfandverschreibung oder die Eintragung eines Registerschuldbriefs beträgt die Gebühr Fr. 50.-.

13. Die Löschung eines Grundpfandrechts ist gebührenfrei.

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