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Art. 11 Verordnung über die Grundbuchgebühren (Grundbuchgebührentarif) - Selbstständige und dauernde Rechte

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Art. 11 Grundbuchgebührentarif · Selbstständige und dauernde Rechte

1. Für die Eintragung eines selbstständigen und dauernden Rechts wird die Gebühr gemäss Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung erhoben, mindestens aber Fr. 100.-.

2. Für die Verlängerung oder Änderung eines selbstständigen und dauernden Rechts beträgt die Gebühr Fr. 200.-.

3. Für die Löschung eines selbstständigen und dauernden Rechts beträgt die Gebühr Fr. 100.-.

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