213.61
CH-OW
Art. 11 Verordnung über die Grundbuchgebühren (Grundbuchgebührentarif) - Selbstständige und dauernde Rechte
Art. 11 Grundbuchgebührentarif · Selbstständige und dauernde Rechte
1. Für die Eintragung eines selbstständigen und dauernden Rechts wird die Gebühr gemäss Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung erhoben, mindestens aber Fr. 100.-.
2. Für die Verlängerung oder Änderung eines selbstständigen und dauernden Rechts beträgt die Gebühr Fr. 200.-.
3. Für die Löschung eines selbstständigen und dauernden Rechts beträgt die Gebühr Fr. 100.-.