213.61
CH-OW
Art. 10 Verordnung über die Grundbuchgebühren (Grundbuchgebührentarif) - Dienstbarkeiten und Grundlasten
Art. 10 Grundbuchgebührentarif · Dienstbarkeiten und Grundlasten
1. Für die Eintragung einer Grunddienstbarkeit beträgt die Gebühr Fr. 80.- pro Recht.
2. Für die Eintragung einer Personaldienstbarkeit beträgt die Gebühr Fr. 80.- pro Grundstück.
3. Für die Eintragung einer Grundlast beträgt die Gebühr 2 ‰ des Gesamtwerts, mindestens aber Fr. 80.-.
4. Für die Änderung einer Dienstbarkeit oder Grundlast beträgt die Gebühr Fr. 40.-.
5. Die Löschung einer Dienstbarkeit oder einer Grundlast ist gebührenfrei.