Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.61 CH-OW

Art. 10 Verordnung über die Grundbuchgebühren (Grundbuchgebührentarif) - Dienstbarkeiten und Grundlasten

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Grundbuchgebührentarif · Dienstbarkeiten und Grundlasten

1. Für die Eintragung einer Grunddienstbarkeit beträgt die Gebühr Fr. 80.- pro Recht.

2. Für die Eintragung einer Personaldienstbarkeit beträgt die Gebühr Fr. 80.- pro Grundstück.

3. Für die Eintragung einer Grundlast beträgt die Gebühr 2 ‰ des Gesamtwerts, mindestens aber Fr. 80.-.

4. Für die Änderung einer Dienstbarkeit oder Grundlast beträgt die Gebühr Fr. 40.-.

5. Die Löschung einer Dienstbarkeit oder einer Grundlast ist gebührenfrei.

← Art. 9 Grundbuchgebührentarif Verordnung über die Grundbuchgebühren (Grundbuchgebührentarif) - Gebührenpflicht Art. 11 Grundbuchgebührentarif →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →