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Art. 9 Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs (Bereinigungsverordnung) - b. Löschung

Bereinigung der dinglichen Rechte - Bereinigungsverfahren
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Art. 9 Bereinigungsverordnung · b. Löschung

1. Es sind zu löschen

a. überflüssig oder rechtlich bedeutungslos gewordene Eintragungen (Art. 964, 976, 976a und 976b ZGB);

b. Rechte, die nach Zivilgesetzbuch nicht oder nicht mehr eintragungs- oder vormerkungsfähig sind; vorbehalten bleibt Art. 11 Abs. 1 dieser Verordnung;

c. gesetzliche Eigentumsbeschränkungen, die gemäss Art. 168h EG zum ZGB keiner Eintragung bedürfen;

d. Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Wasser- und Abwasserleitungen sowie betreffend Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, sofern sich diese bereits aus den nachbarrechtlichen Vorschriften gemäss Art. 684 ff. ZGB ergeben.

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