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Art. 7 Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs (Bereinigungsverordnung) - Anmeldung

Bereinigung der dinglichen Rechte - Bereinigungsverfahren
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Art. 7 Bereinigungsverordnung · Anmeldung

1. Die Anmeldung erfolgt auf amtlichem Formular und enthält

a. eine genaue Bezeichnung und Umschreibung des geltend gemachten Rechts;

b. die Bezeichnung des Rechtstitels, auf den sich der einzelne Anspruch stützt, oder die Angabe, seit wann die Ausübung des Rechts nachweisbar erfolgt;

c. die Bezeichnung des belasteten Grundstücks;

d. bei Dienstbarkeiten und Grundlasten auch die Angabe des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person;

e. bei Grundlasten den mutmasslichen Gesamtwert;

f. bei Grundpfandrechten die Angabe der Pfandsumme, der Schuldnerin oder des Schuldners und der Gläubigerin oder des Gläubigers.

2. Alle Anmeldungen sind in das Bereinigungsdossier einzutragen.

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