213.51
CH-OW
Art. 7 Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs (Bereinigungsverordnung) - Anmeldung
Bereinigung der dinglichen Rechte - Bereinigungsverfahren
Art. 7 Bereinigungsverordnung · Anmeldung
1. Die Anmeldung erfolgt auf amtlichem Formular und enthält
a. eine genaue Bezeichnung und Umschreibung des geltend gemachten Rechts;
b. die Bezeichnung des Rechtstitels, auf den sich der einzelne Anspruch stützt, oder die Angabe, seit wann die Ausübung des Rechts nachweisbar erfolgt;
c. die Bezeichnung des belasteten Grundstücks;
d. bei Dienstbarkeiten und Grundlasten auch die Angabe des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person;
e. bei Grundlasten den mutmasslichen Gesamtwert;
f. bei Grundpfandrechten die Angabe der Pfandsumme, der Schuldnerin oder des Schuldners und der Gläubigerin oder des Gläubigers.
2. Alle Anmeldungen sind in das Bereinigungsdossier einzutragen.