213.51
CH-OW
Art. 6 Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs (Bereinigungsverordnung) - Öffentlicher Aufruf
Bereinigung der dinglichen Rechte - Bereinigungsverfahren
Art. 6 Bereinigungsverordnung · Öffentlicher Aufruf
1. Die Abteilung Grundbuchbereinigung erlässt für alle ins Grundbuch aufzunehmenden öffentlichen und privaten Grundstücke im Amtsblatt einen öffentlichen Aufruf. In diesem werden die Ansprecherinnen und die Ansprecher von dinglichen Rechten an Grundstücken aufgefordert, diese Rechte bei der Abteilung Grundbuchbereinigung anzumelden, soweit sie nicht schon im kantonalen Grundbuch eingetragen sind.