Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.51 CH-OW

Art. 6 Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs (Bereinigungsverordnung) - Öffentlicher Aufruf

Bereinigung der dinglichen Rechte - Bereinigungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Bereinigungsverordnung · Öffentlicher Aufruf

1. Die Abteilung Grundbuchbereinigung erlässt für alle ins Grundbuch aufzunehmenden öffentlichen und privaten Grundstücke im Amtsblatt einen öffentlichen Aufruf. In diesem werden die Ansprecherinnen und die Ansprecher von dinglichen Rechten an Grundstücken aufgefordert, diese Rechte bei der Abteilung Grundbuchbereinigung anzumelden, soweit sie nicht schon im kantonalen Grundbuch eingetragen sind.

← Art. 5 Bereinigungsverordnung Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs (Bereinigungsverordnung) - Zweck Art. 7 Bereinigungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →