213.51
CH-OW
Art. 5 Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs (Bereinigungsverordnung) - Bereinigungsdossier
Bereinigung der dinglichen Rechte - Bereinigungsverfahren
Art. 5 Bereinigungsverordnung · Bereinigungsdossier
1. Vor Beginn der Bereinigungsarbeiten ist von der Abteilung Grundbuchbereinigung für jedes zu bereinigende Grundstück ein Bereinigungsdossier anzulegen. In dieses sind ausser der Eigentümerin oder dem Eigentümer und der Grundstückbeschreibung auch sämtliche gültige Buchungen des kantonalen Grundbuchs von Amtes wegen aufzunehmen.
2. Die Erklärungen und Löschungsbewilligungen der Parteien sind zu protokollieren, die Verfügungen und Eröffnungen der Abteilung Grundbuchbereinigung zu den Akten zu nehmen und das Bereinigungsergebnis abschliessend festzustellen.
3. Das Bereinigungsdossier trägt die Nummer des Grundstücks.