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213.51 CH-OW

Art. 46 Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs (Bereinigungsverordnung) - Ausführungsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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Art. 46 Bereinigungsverordnung · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

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