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213.51 CH-OW

Art. 45 Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs (Bereinigungsverordnung) - Verhältnis zum Vermessungswerk

Schlussbestimmungen
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Art. 45 Bereinigungsverordnung · Verhältnis zum Vermessungswerk

1. Das Grundbuchamt hat dem Nachführungsgeometer schon während des Bereinigungsverfahrens alle zur Nachführung des Vermessungswerks erforderlichen Unterlagen zur Kenntnisnahme zuzustellen.

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