213.51
CH-OW
Art. 45 Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs (Bereinigungsverordnung) - Verhältnis zum Vermessungswerk
Schlussbestimmungen
Art. 45 Bereinigungsverordnung · Verhältnis zum Vermessungswerk
1. Das Grundbuchamt hat dem Nachführungsgeometer schon während des Bereinigungsverfahrens alle zur Nachführung des Vermessungswerks erforderlichen Unterlagen zur Kenntnisnahme zuzustellen.