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213.51 CH-OW

Art. 44 Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs (Bereinigungsverordnung) - Laufende Geschäfte

Schlussbestimmungen
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Art. 44 Bereinigungsverordnung · Laufende Geschäfte

1. Bis zum Inkrafttreten des eidgenössischen Grundbuchs wird das bisherige kantonale Grundbuch weitergeführt.

2. Daneben sind alle eintretenden Rechtsänderungen, soweit erforderlich, in den Bereinigungsheften nachzutragen.

3. Ist eine Liegenschaft bereinigt, sind jeder künftigen Handänderung oder Pfanderrichtung die Beschreibung des Vermessungswerks und das Ergebnis des Bereinigungsverfahrens zugrunde zu legen.

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