Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.51 CH-OW

Art. 43 Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs (Bereinigungsverordnung) - Gebühr

Kosten der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 43 Bereinigungsverordnung · Gebühr

1. Die Kosten des Bereinigungsverfahrens und der Anlegung des eidgenössischen Grundbuchs werden vom Kanton getragen. In besonderen Fällen können die Kosten der Grundeigentümerin und dem Grundeigentümer auferlegt werden.

2. Für Grundbuchgeschäfte, die sich im Rahmen der Bereinigung ergeben, aber nicht unmittelbar mit dieser zusammenhängen, sind die ordentlichen Grundbuchgebühren zu entrichten.

← Art. 42 Bereinigungsverordnung Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs (Bereinigungsverordnung) - Zweck Art. 44 Bereinigungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →