213.51
CH-OW
Art. 43 Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs (Bereinigungsverordnung) - Gebühr
Kosten der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs
Art. 43 Bereinigungsverordnung · Gebühr
1. Die Kosten des Bereinigungsverfahrens und der Anlegung des eidgenössischen Grundbuchs werden vom Kanton getragen. In besonderen Fällen können die Kosten der Grundeigentümerin und dem Grundeigentümer auferlegt werden.
2. Für Grundbuchgeschäfte, die sich im Rahmen der Bereinigung ergeben, aber nicht unmittelbar mit dieser zusammenhängen, sind die ordentlichen Grundbuchgebühren zu entrichten.