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213.51 CH-OW

Art. 41 Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs (Bereinigungsverordnung) - Verweisung

Anlage des eidgenössischen Grundbuchs
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Art. 41 Bereinigungsverordnung · Verweisung

1. Im Grundbuchblatt ist auf die bisherige Nummer des kantonalen Grundbuchs zu verweisen.

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