Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.51 CH-OW

Art. 4 Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs (Bereinigungsverordnung) - Berichterstattung

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Bereinigungsverordnung · Berichterstattung

1. Die Abteilung Grundbuchbereinigung legt den Zeitplan für die Bereinigung fest und stellt dem Regierungsrat die erforderlichen Anträge.

2. Sie erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich Bericht über den Stand der Bereinigung. Dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement ist jeweils eine Kopie des Berichts zuzustellen.

← Art. 3 Bereinigungsverordnung Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs (Bereinigungsverordnung) - Zweck Art. 5 Bereinigungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →