213.51
CH-OW
Art. 4 Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs (Bereinigungsverordnung) - Berichterstattung
Allgemeines
Art. 4 Bereinigungsverordnung · Berichterstattung
1. Die Abteilung Grundbuchbereinigung legt den Zeitplan für die Bereinigung fest und stellt dem Regierungsrat die erforderlichen Anträge.
2. Sie erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich Bericht über den Stand der Bereinigung. Dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement ist jeweils eine Kopie des Berichts zuzustellen.