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Art. 39 Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs (Bereinigungsverordnung) - Folgen der Nichteintragung

Bereinigung der dinglichen Rechte - Abschluss des Bereinigungsverfahrens
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Art. 39 Bereinigungsverordnung · Folgen der Nichteintragung

1. Nach Ablauf von zwei Jahren seit der Inkraftsetzung des Grundbuchs für die betroffenen Grundstücke erlöschen alle dinglichen Rechte, die noch nicht eingetragen, aber eintragungspflichtig sind, sofern sie, unter Vorbehalt von Art. 44 Abs. 1 SchlT ZGB, nicht während dieser Zeit zur Eintragung beim Grundbuch angemeldet werden.

2. Das Volkswirtschaftsdepartement hat in seiner Bekanntmachung den Zeitpunkt, von dem an diese Verwirkungsfrist zu laufen beginnt, anzugeben und die Folgen ihrer Nichtbeachtung anzudrohen.

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