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Art. 38 Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs (Bereinigungsverordnung) - Schliessung des alten Grundbuchs und der Bereinigungsdossiers

Bereinigung der dinglichen Rechte - Abschluss des Bereinigungsverfahrens
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Art. 38 Bereinigungsverordnung · Schliessung des alten Grundbuchs und der Bereinigungsdossiers

1. Auf den Tag der Inkraftsetzung des eidgenössischen Grundbuchs sind das kantonale Grundbuch, das alte Gültenprotokoll und die Bereinigungsdossiers zu schliessen und zu archivieren.

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