213.51
CH-OW
Art. 37 Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs (Bereinigungsverordnung) - Inkraftsetzung des eidgenössischen Grundbuchs
Bereinigung der dinglichen Rechte - Abschluss des Bereinigungsverfahrens
Art. 37 Bereinigungsverordnung · Inkraftsetzung des eidgenössischen Grundbuchs
1. Das Volkswirtschaftsdepartement setzt nach Abschluss des Bereinigungsverfahrens sowie der öffentlichen Auflage den Zeitpunkt der Inkraftsetzung des eidgenössischen Grundbuchs für die betroffenen Grundstücke fest.
2. Es veröffentlicht seinen Beschluss im Amtsblatt und gibt dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und dem Einwohnergemeinderat hiervon Kenntnis.