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Art. 36 Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs (Bereinigungsverordnung) - Einspracheverfahren

Bereinigung der dinglichen Rechte - Abschluss des Bereinigungsverfahrens
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Art. 36 Bereinigungsverordnung · Einspracheverfahren

1. Während der öffentlichen Auflage kann jedermann, der ein Interesse glaubhaft macht, Einsprache bei der Abteilung Grundbuchbereinigung erheben mit der Begründung, dass Übertragungen aus dem kantonalen Grundbuch oder dem Bereinigungsprotokoll unrichtig oder lückenhaft vorgenommen wurden.

2. Für das Einspracheverfahren sind Art. 16 ff. dieser Verordnung sinngemäss anwendbar.

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