213.51
CH-OW
Art. 35 Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs (Bereinigungsverordnung) - Öffentliche Auflage
Bereinigung der dinglichen Rechte - Abschluss des Bereinigungsverfahrens
Art. 35 Bereinigungsverordnung · Öffentliche Auflage
1. Die neu angelegten Grundbücher sind während 30 Tagen auf der Abteilung Grundbuchbereinigung öffentlich aufzulegen und die Auflage ist im Amtsblatt bekanntzumachen.
2. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass noch nicht eingetragene dingliche Rechte während der Auflagefrist bei der Abteilung Grundbuchbereinigung noch angemeldet werden können, und dass solche Rechte einer Drittperson gegenüber in Bestand, Inhalt, Umfang und Rang nur gemäss Eintrag im Grundbuch Geltung haben werden.