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Art. 34 Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs (Bereinigungsverordnung) - Überprüfung

Bereinigung der dinglichen Rechte - Abschluss des Bereinigungsverfahrens
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Art. 34 Bereinigungsverordnung · Überprüfung

1. Der Regierungsrat lässt die neu angelegten Hauptbücher und Hilfsregister durch eine ausgewiesene Fachstelle oder Fachperson überprüfen.

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