213.51
CH-OW
Art. 34 Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs (Bereinigungsverordnung) - Überprüfung
Bereinigung der dinglichen Rechte - Abschluss des Bereinigungsverfahrens
Art. 34 Bereinigungsverordnung · Überprüfung
1. Der Regierungsrat lässt die neu angelegten Hauptbücher und Hilfsregister durch eine ausgewiesene Fachstelle oder Fachperson überprüfen.