Art. 33 Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs (Bereinigungsverordnung) - Kraftloserklärung durch die Abteilung Grundbuchbereinigung
Art. 33 Bereinigungsverordnung · Kraftloserklärung durch die Abteilung Grundbuchbereinigung
1. Für Altgülten, die seit mindestens zehn Jahren vermisst werden und für die während dieser Zeit keine Zinsen gefordert wurden, erlässt die Abteilung Grundbuchbereinigung auf Kosten der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers einen Aufruf im Amtsblatt an allfällige Gläubigerinnen und Gläubiger, sich innert einer Frist von sechs Monaten zu melden und die Forderung unter Vorweisung des Pfandtitels geltend zu machen.
2. Der Aufruf enthält die alte und, sofern abweichend, die neue Bezeichnung des Unterpfandes, die letzte registrierte Gläubigerin oder den letzten registrierten Gläubiger, das Datum der Errichtung und der Protokollierung im Gültenprotokoll sowie die gegenwärtige Grundeigentümerin oder den gegenwärtigen Grundeigentümer.
3. Erfolgt innert der festgesetzten Frist keine Vorweisung der Pfandtitel, verfügt die Abteilung Grundbuchbereinigung deren Kraftloserklärung. Bei den Einträgen im Grundbuch und alten Gültenprotokoll wird auf die Kraftloserklärung hingewiesen. Pfandrechte, deren Titel kraftlos erklärt wurden, werden nicht ins eidgenössische Grundbuch übertragen.