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Art. 32 Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs (Bereinigungsverordnung) - Kraftloserklärung durch das Gericht

Bereinigung der dinglichen Rechte - Grundpfandrechte
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Art. 32 Bereinigungsverordnung · Kraftloserklärung durch das Gericht

1. Wird ein eingeforderter Titel nicht eingesandt und kann er sonst nicht erhältlich gemacht werden, so wird er auf Veranlassung der Abteilung Grundbuchbereinigung auf Kosten der Gläubigerin oder des Gläubigers oder der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers in entsprechender Anwendung von Art. 865 ZGB kraftlos erklärt.

2. Für nach 1912 errichtete Pfandtitel, deren Gläubigerin oder Gläubiger seit zehn Jahren unbekannt ist, veranlasst die Abteilung Grundbuchbereinigung die Durchführung des Kraftloserklärungsverfahrens nach Art. 856 ZGB auf Kosten der Schuldnerin oder des Schuldners.

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