213.51
CH-OW
Art. 30 Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs (Bereinigungsverordnung) - Zusammenlegung von Pfandforderungen
Bereinigung der dinglichen Rechte - Grundpfandrechte
Art. 30 Bereinigungsverordnung · Zusammenlegung von Pfandforderungen
1. Die Pfandtitel sollen soweit möglich zusammengelegt und die Pfandsummen auf gerade Beträge auf- oder abgerundet werden.