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Art. 30 Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs (Bereinigungsverordnung) - Zusammenlegung von Pfandforderungen

Bereinigung der dinglichen Rechte - Grundpfandrechte
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Art. 30 Bereinigungsverordnung · Zusammenlegung von Pfandforderungen

1. Die Pfandtitel sollen soweit möglich zusammengelegt und die Pfandsummen auf gerade Beträge auf- oder abgerundet werden.

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