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213.51 CH-OW

Art. 3 Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs (Bereinigungsverordnung) - Regierungsrat

Allgemeines
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Art. 3 Bereinigungsverordnung · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat beaufsichtigt die Bereinigung.

2. Er bestimmt, welche Gemeinden zu welchem Zeitpunkt zu bereinigen sind.

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