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Art. 29 Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs (Bereinigungsverordnung) - Pfandrechte alten Rechts

Bereinigung der dinglichen Rechte - Grundpfandrechte
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Art. 29 Bereinigungsverordnung · Pfandrechte alten Rechts

1. Die altrechtlichen Grundpfandrechte (Altgülten) sind in solche des neuen Rechts umzuwandeln.

2. Für die Ausstellung der neuen Titel ist kein Pfandvertrag gemäss Art. 799 ZGB notwendig.

3. Der Nennwert der neuen Titel soll in der Regel mindestens Fr. 1 000.- betragen und durch 500 teilbar sein.

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