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Art. 28 Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs (Bereinigungsverordnung) - Herausgabepflicht

Bereinigung der dinglichen Rechte - Grundpfandrechte
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Art. 28 Bereinigungsverordnung · Herausgabepflicht

1. Die Pfandtitelbesitzerinnen und die Pfandtitelbesitzer sind verpflichtet, die einverlangten Pfandtitel der Abteilung Grundbuchbereinigung gegen Quittung einzureichen.

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