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Art. 23 Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs (Bereinigungsverordnung) - Nicht eingetragene Grundstücke

Bereinigung der dinglichen Rechte - Grundeigentum
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Art. 23 Bereinigungsverordnung · Nicht eingetragene Grundstücke

1. Für die bisher im kantonalen Grundbuch nicht aufgenommenen Grundstücke und für Grundstücke, für die bisher kein Eigentumseintrag besteht, ist das Verfahren nach Art. 662 ZGB durchzuführen, soweit es sich nicht um öffentliche Grundstücke nach Art. 664 und 944 ZGB handelt.

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