Art. 22 Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs (Bereinigungsverordnung) - Bereinigung der Eigentumsverhältnisse
Art. 22 Bereinigungsverordnung · Bereinigung der Eigentumsverhältnisse
1. Wenn die im Grundbuch eingetragenen Eigentumsrechte mit den wirklichen Eigentumsverhältnissen nicht übereinstimmen, sind sie richtigzustellen. Lässt sich die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin oder der im Grundbuch eingetragene Eigentümer nicht identifizieren, so hat die Abteilung Grundbuchbereinigung nach Art. 666a ZGB vorzugehen.
2. Die beteiligten Personen sowie die Einwohnergemeinden sind verpflichtet, im Rahmen der Bereinigung der Eigentumsverhältnisse mitzuwirken. Die Abteilung Grundbuchbereinigung setzt ihnen dafür jeweils eine angemessene Frist.
3. Nach unbenütztem Fristablauf erfolgt die Anmeldung durch die Abteilung Grundbuchbereinigung, die sich bei Erbgang zuvor vergewissert, dass keine Ausschlagung vorliegt und kein öffentliches Inventar angeordnet wurde.