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Art. 2 Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs (Bereinigungsverordnung) - Organe

Allgemeines
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Art. 2 Bereinigungsverordnung · Organe

1. Die Bereinigung des kantonalen und die Anlegung des eidgenössischen Grundbuchs wird durchgeführt durch

a. die Abteilung Grundbuchbereinigung;

b. die Bereinigungskommission;

c. die Grundbuchverwalterin und den Grundbuchverwalter.

2. Die Abteilung Grundbuchbereinigung wird von der Leiterin Grundbuchbereinigung oder vom Leiter Grundbuchbereinigung geführt.

3. Das Sekretariat der Bereinigungskommission wird vom Grundbuchamt geführt.

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