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Art. 18 Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs (Bereinigungsverordnung) - Gerichtliche Erledigung a. Fristansetzung zur Klage

Bereinigung der dinglichen Rechte - Bereinigungsverfahren
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Art. 18 Bereinigungsverordnung · Gerichtliche Erledigung a. Fristansetzung zur Klage

1. Kann vor der Bereinigungskommission zwischen den Beteiligten über Bestand, Inhalt, Umfang oder Rang eines Rechts oder über den Gesamtwert einer Grundlast keine gütliche Einigung erzielt werden, so hat sie die rechtliche Erledigung herbeizuführen.

2. Hierfür setzt die Präsidentin oder der Präsident der Bereinigungskommission durch eingeschriebenen Brief der klägerischen Partei eine Frist von 20 Tagen zur Geltendmachung des Anspruchs auf dem Zivilprozessweg unter Androhung der Annahme des Rechtsverzichts für den Fall der Nichtbeachtung.

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