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Art. 16 Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs (Bereinigungsverordnung) - Verfahren vor der Bereinigungskommission

Bereinigung der dinglichen Rechte - Bereinigungsverfahren
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Art. 16 Bereinigungsverordnung · Verfahren vor der Bereinigungskommission

1. Die Bereinigungskommission versucht eine gütliche Einigung herbeizuführen. Den vor der Bereinigungskommission abgeschlossenen und von den Beteiligten unterzeichneten Vereinbarungen kommt die Wirkung öffentlicher Urkunden zu.

2. Das Verfahren vor der Bereinigungskommission ist kostenlos.

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