213.51
CH-OW
Art. 1 Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs (Bereinigungsverordnung) - Zweck
Allgemeines
Art. 1 Bereinigungsverordnung · Zweck
1. Das Bereinigungsverfahren bezweckt die Feststellung der Rechtsverhältnisse an sämtlichen Grundstücken und die Anlage eines den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs entsprechenden Grundbuchs.
2. Das kantonale Grundbuch ist zu bereinigen und es sind die erforderlichen Register des eidgenössischen Grundbuchs neu anzulegen.